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Vereinssatzung Waldorfschulverein Zollernalb e.V.


§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Waldorfschulverein Zollernalb e.V.“. Er hat seinen Sitz in Balingen. Der Verein ist beim Amtsgericht Balingen eingetragen. Das Ge-schäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres).

 

§ 2   Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und weitere Verbreitung der Pädagogik Ru-dolf Steiners. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förde-rung, Gründung und den Betrieb von Waldorfkindergärten sowie einer Waldorf-schule im Zollernalbkreis.

Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß § 58 Ziff. 1 AO für wissenschaftliche Zwecke des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. Stuttgart.

Die vom Verein geschaffenen Einrichtungen sind jedermann zugänglich. Der Ver-ein hat keine konfessionellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen. Er ver-folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein aus-scheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4   Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind die Schuleltern, die Lehrer und Mitarbeiter der Schule. Des weiteren kann jeder Mitglied werden, der die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützen will. Dem Verein können Einzelpersonen und juristische Personen angehören. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die bei Schuleltern im Elternbeitrag enthalten sind. Ein Mitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten. Dies ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Durch Mehrheitsbeschluss der Vor-standschaft kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat Anhörungs-recht vor der Vorstandschaft.

 

§ 5   Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstandschaft

3. Vorstand

 

§ 6   Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Schuljahr, möglichst im 4. Quartal einberufen. Sie wird ferner einberu-fen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor der Mitglie-derversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung der Post zu

übergeben. Anträge zur Tagesordnung sollten in der Regel bis zum Ende des Ge-schäftsjahres beim Vorstand schriftlich eingehen. Zusätzliche Anträge müssen spä-testens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfä-hig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Stimmberechtigt ist jedes er-schienene Mitglied. Beschlossen wird mit einfacher, bei Satzungsänderungen mit 2/3 und bei Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Mitgliederversamm-lung ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss.

 

§ 7   Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Aus seiner Mitte wählt der Vorstand den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Rechnungsführer.

Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur selbständigen Vertretung des Vereins berech-tigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist durch die nächste Mitglie-derversammlung ein Nachfolger zu wählen. Bis dahin beruft die Vorstandschaft einen Stellvertreter.

Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung. Er schlägt die Höhe der Mitgliedsbeiträge vor. Die Mitgliederversammlung stimmt darüber ab. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

§ 8   Vorstandschaft

Der Vorstand wird in seiner Tätigkeit durch 4 bis 8 Personen unterstützt. Diese werden zur Hälfte vom Vorstand aus dem Kreis der Eltern und Freunde der Wal-dorfschule berufen; die andere Hälfte stellt das Lehrerkollegium aus den Reihen seiner Mitglieder. Dieser Personenkreis und der Vorstand bilden zusammen die Vorstandschaft.

 

§ 9   Auflösung

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an den Rechtsnachfolger; wenn dieser nicht vorhanden ist, an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. Stuttgart. Es ist unmit-telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes. Bei Ver-einsauflösung wird der Vorstand als gemeinsam vertretungsberechtigt bestimmt.

 

§ 10   Satzungskorrektur

Änderungen, die vom Amtsgericht oder von den Verwaltungsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.

 

 

 

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